Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verkaufs- und Lieferbedingungen der Wolf Kunststoff-Gleitlager GmbH
1. Allgemeines
Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen i. S. des § 310 Abs. 1 BGB und bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für künftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sofern sie dem Kunden bei einem früher von uns bestätigten Auftrag zugegangen sind Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.
2. Angebot
Unser Angebot ist freibleibend; vertragliche Bindung tritt erst mit dem Zugang unserer schriftlichen Auftragsbestätigung ein. Unser Angebot stellt keine Zusicherung der angebotenen Ware für einen bestimmten Zweck dar. Zur Festlegung, ob die angebotene Ware für einen bestimmten Zweck geeignet ist muss, der Kunde Versuche durchführen, es sei denn eine Eignung wurde von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt. Die Angebotsgültigkeit betragt 4 Wochen.
3. Bestellung
Eine Bestellung gilt erst als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt ist. Mündliche und fernmündliche Abreden haben, soweit sie von uns nicht schriftlich bestätigt wurden, keine Gültigkeit. Für den Umfang unserer Lieferverpflichtungen sind ausschließlich die Angaben in unserer schriftlichen Auftragsbestätigung maßgebend. Nachträgliche Änderungswünsche des Kunden sind für uns erst mit unserer schriftlichen Bestätigung verbindlich; dabei behalten wir uns die Berechnung eines Mehrpreises vor.
4. Preise
Unsere Preise sind Nettopreise und haben Gültigkeit ab Werk ausschließlich Fracht, Zoll, Einfuhrnebenabgaben und Verpackung, zuzüglich MwSt. Erhöhen oder reduzieren sich nach Vertragsschluss Abgaben oder Gebühren, die den Warenverkehr belasten (z. B. Zölle, Frachten, Steuern), so sind wir zu entsprechenden Preisanpassungen berechtigt, wenn diese veränderten Kosten zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbar waren. Das Gleiche gilt bei Unvorhersehbarkeit von tariflichen Lohnerhöhungen und bei Preisänderungen von Vorlieferanten, die nach Vertragsschluss in Kraft treten. Bei neuen Aufträgen (= Anschlussaufträgen) sind wir nicht an vorhergehende Preise gebunden.
5. Lieferzeiten
Lieferzeiten werden in Wochenterminen angegeben. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand das Werk verlassen hat. Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, der Anzahlung und der rechtzeitigen Materialbeistellung, soweit diese vereinbart wurden. Die Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, z. B. Betriebsstörungen, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Überschreiten sich daraus ergebende Verzögerungen den Zeitraum von sechs Wochen, so sind beide Seiten berechtigt, hinsichtlich des betroffenen Leistungsumfanges vom Vertrag zurückzutreten. Sonstige Ansprüche bestehen nicht. Setzt uns der Kunde, nachdem wir in Verzug geraten sind, eine angemessene Frist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Kunden nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit ist die Schadensersatzhaftung auf höchstens 5% desjenigen Teils der Lieferung begrenzt, der nicht vertragsgemäß erfolgt ist. Unsere Lieferpflicht ruht, solange der Käufer mit einer Verbindlichkeit im Rückstand ist.
6. Abnahmepflicht
Als versandfertig gemeldete Ware muss der Käufer sofort abrufen. Im anderen Fall sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Käufers nach eigenem Ermessen zu lagern. Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und Abnahmeterminen können wir spätestens drei Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Kunde diesem Verlangen nicht innerhalb von drei Wochen nach, oder nimmt der Kunde die bestellte Ware trotz Fristsetzung nicht ab, sind wir berechtigt, eine zweiwöchige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten oder die Lieferung abzulehnen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu fordern.
7. Abweichungen und Gewichte
Der Lieferumfang wird ausschließlich durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung bestimmt. Für die Abrechnung und Bezahlung ist die von uns festgestellte Mengeneinheit maßgebend. Gestattet sind auch Abweichungen der bestellten Warenmenge bis zu +5% und bei Sonderanfertigungen bis zu +10%. Handelsübliche Abweichungen der Ware in Qualität, Maßgenauigkeit und Farbton bleiben vorbehalten.
8. Versand
Der Versand erfolgt ausnahmslos gemäß Incoterms 2010 als EXW. Sofern nichts Besonderes vereinbart ist, wählen wir Verpackung, Versandart und Versandweg nach bestem Ermessen. Bei vom Kunden zu vertretenden Verzögerungen der Absendung geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft über. Auf schriftliches Verlangen des Kunden wird die Ware auf seine Kosten gegen Lager-, Bruch- und Feuerschäden versichert.
9. Zusicherung und Mängelhaftung
Maßgebend für Qualität und Ausführung der Erzeugnisse sind die Ausfallmuster, welche dem Kunden auf Wunsch von uns zur Prüfung vorgelegt werden. Die Zusicherung bestimmter Eigenschaften des Liefergegenstandes und für die Leistungen von Formen und Werkzeugen bedarf der Schriftform in der Auftragsbestätigung. Der Hinweis auf technische Normen dient der Leistungsbeschreibung. Wir haften nicht für eine etwaige Nichteignung der Ware für den vom Käufer bestimmten Zweck. Auch wenn wir den Kunden beraten haben, haften wir für die Funktionsfähigkeit und die Eignung des Liefergegenstandes nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zusicherung. Zur Festlegung, ob die Ware für einen bestimmten Zweck geeignet ist muss der Kunde Versuche durchführen, es sei denn eine Eignung wurde von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt. Schäden, die durch Weiterverarbeitung der Ware entstehen, werden von uns nicht ersetzt. Der Kunde verliert jeglichen Gewährleistungsanspruch, wenn er seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nicht nachkommt. Erkennbare Mängel müssen innerhalb von sechs Tagen nach Erhalt der Ware gerügt werden. Verdeckte Mängel müssen spätestens acht Tage nach Entdeckung gerügt werden. In beiden Fällen verjähren, soweit nichts anderes vereinbart, alle Mängelansprüche zwölf Monate nach Gefahrenübergang. Soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen bei ungeeigneter , unsachgemäßer Verwendung und Lagerung , fehlerhafter Montage, unsachgemäßer Inbetriebsetzung des Liefergegenstandes durch Kunden oder Dritte, natürlicher Abnutzung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneten Betriebsmitteln oder sonstigen schadensverursachenden Einflüssen, die nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind. Verschleiß oder Abnutzung durch vertragsgemäßen Gebrauch ziehen keine Gewährleistungsansprüche nach sich. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, hat der Kunde zur Geltendmachung seiner Rechte uns eine Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Wir sind nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Sind wir zur Nacherfüllung nicht bereit oder in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über die gesetzte Frist hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt eine Nachbesserung trotz wiederholten Versuchs fehl, so stehen dem Kunden die Rechte auf Rücktritt oder Minderung zu. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Aufwendungsersatz- oder Schadensersatzansprüche wegen Mangel- oder Mangelfolgeschäden, bestehen nur im Rahmen der Regelungen zu Ziffer 10. Ersetzte Teile sind auf Verlangen an uns frei zurückzusenden.
10. Allgemeine Haftungsbeschränkungen
In allen Fällen, in denen wir abweichend von den vorstehenden Bestimmungen aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Anspruchsgrundlagen zum Schadens- oder Aufwendungsersatz verpflichtet sind, haften wir nur, soweit uns, unseren leitenden Angestellten, oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Last fällt. Eine darüber hinaus gehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Davon ausgenommen sind Ansprüche gemäß dem Produkthaftungsgesetz, Fälle der Unmöglichkeit sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit. In allen Fällen ist die Einstandspflicht jedoch auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. Der Mängelanspruch verjährt spätestens einen Monat nach schriftlicher Zurückweisung der Mängelrüge durch uns.
11. Zahlungsbedingungen
Unsere Preise gelten rein netto Kasse und sind zahlbar: Innerhalb 10 Tagen nach Rechnungsdatum abzüglich 2% Skonto oder innerhalb 30 Tagen netto. Eine Skontogewährung hat den Ausgleich aller früher fälligen, unstrittigen Rechnungen zur Voraussetzung. Für eventuelle Zahlungen mit Wechsel wird kein Skonto gewährt. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher, von uns nicht anerkannten Gegenansprüchen des Kunden ist nicht statthaft, eben so wenig die Aufrechnung mit solchen. Scheckhergaben gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Bei Zahlungsverzug werden ab Fälligkeitsdatum Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet. Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche ernste Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden begründen, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen von uns zur Folge. Darüber hinaus sind wir berechtigt, für noch offenstehende Lieferungen Vorauszahlungen zu verlangen sowie nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, ferner dem Kunden die Weiterveräußerung der Ware zu untersagen und noch nicht bezahlte Ware auf Kosten des Kunden zurückzuholen. Wir haben das Recht, mit Forderungen, die wir gegen den Kunden haben auch dann aufzurechnen, wenn unsere Forderungen noch nicht fällig sind.
12. Eigentumsvorbehalt
Die Lieferungen bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher gegen den Kunden zustehender Ansprüche, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist; bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an den Lieferungen (Vorbehaltsware) als Sicherung unserer Forderung aus der Saldorechnung. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises eine Wechselhaftung von uns begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Kunden als Bezogenem. Eine Be- oder Verarbeitung durch den Kunden erfolgt unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB; wir werden entsprechend dem Verhältnis des Nettofakturenwerts ihrer Ware zum Nettofakturenwert der be- oder verarbeiteten Ware Miteigentümerin der so entstandenen Sache, die als Vorbehaltsware zur Sicherstellung der Ansprüche von uns dient. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungen und Sicherheitsübereignungen, ist der Kunde nicht berechtigt. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Kunde hiermit schon jetzt bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche von uns die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und sonstigen Ansprüche gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten an uns ab. Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, uns alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung unserer Rechte gegenüber den Kunden des Kunden erforderlich sind. Übersteigt der Wert unserer bestehenden Sicherheiten deren Gesamtforderungen um mehr als 10%, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet. Pfändungen oder Beschlagnahme der Vorbehaltsware von dritter Seite sind uns unverzüglich anzuzeigen. Daraus entstehende Interventionskosten gehen in jedem Fall zu Lasten des Kunden, soweit sie nicht von Dritten zu tragen sind.
13. Materialbeistellungen
Werden Materialien vom Kunden geliefert, so sind sie auf seine Kosten und Gefahr mit einem angemessenen Mengenzuschlag von mindestens 5% rechtzeitig und in einwandfreier Beschaffenheit anzuliefern. Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen verlängert sich die Lieferzeit angemessen und der Kunde trägt alle entstehenden Mehrkosten auch für die Fertigungsunterbrechungen.
14. Konstruktion Werkzeuge
Modelle, Presswerkzeug, Vorrichtungen und andere Betriebsmittel werden gesondert berechnet. Anteilige Werkzeugkosten sind sofort bei Rechnungsstellung netto, ohne Abzug fällig. Sie enthalten auch die einmaligen Bemusterungskosten, nicht jedoch die Kosten für die Prüf und Bearbeitungsvorrichtungen. Betriebsmittel bleiben unser Eigentum , auch wenn ein Kostenanteil berechnet wurde. Werden binnen 3 Jahren nach der letzten Verwendung eines Werkzeuges Aufträge aus diesem nicht mehr erteilt, so sind wir befugt, das Betreffende Betriebsmittel zu vernichten, oder 2 % vom netto Rechnungswert per Anno für Pflege und Lagerkosten zu berechnen.
15. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Soweit sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Erfüllungsort Kerpen-Türnich. Gerichtsstand ist Kerpen.
16. Anwendbares Recht
Für sämtliche Rechtsbeziehungen zum Kunden findet unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf ausschließlich deutsches Recht Anwendung, auch wenn der Kunde seinen Firmensitz im Ausland hat.
17. Schutzrechte
Haben wir nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder unter Verwendung von Beigestellten Teilen des Kunden zu liefern, so steht dieser dafür ein, dass Schutzrechte Dritter hierdurch nicht verletzt werden. Der Kunde hat uns von Ansprüchen Dritter freizustellen und den Ersatz des entstandenen Schadens zu leisten. Wird uns die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehörendes Schutzrecht untersagt, so sind wir ohne Prüfung der Rechtslage berechtigt, die Arbeiten einzustellen. Uns überlassene Zeichnungen und Muster, die nicht zum Auftrag geführt haben, werden auf Wunsch zurückgesandt; sonst sind wir berechtigt, sie drei Monate nach Abgabe des Angebotes zu vernichten. Uns stehen Urheber- und ggf. gewerbliche Schutzrechte an von uns oder von Dritten in unserem Auftrag gestalteten Modellen, Formen und Vorrichtungen, Entwürfen und Zeichnungen zu.